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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 28.03.2025

Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für schweizer Immobilie europarechtswidrig?

Das Finanzgericht Köln hält es für möglich, dass in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz zu gewähren ist. Daher haben die Richter des 7. Senats dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg die Frage vorgelegt, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt (Az. 7 K 1204/22).

Im Streitfall wohnten die Kläger, ein Ehepaar mit deutscher und schweizer Staatsbürgerschaft, in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und unterhielt eine Wohnung in Deutschland. Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Kläger verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes. Dafür begehrten sie eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer. Das beklagte Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass die Dienstleistungen in der Schweiz ausgeführt worden seien. Hiergegen erhoben die Eheleute Klage. Die Auffassung des Finanzamts verstoße gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz.

Dem folgte das Finanzgericht Köln. Die Richter bezweifeln in ihrem Vorlagebeschluss, ob es mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar sei, dass die Steuerermäßigungen nur für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht werden. Das auf den Streitfall anwendbare Freizügigkeitsabkommen enthalte ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen. Hierauf könnten sich die Kläger nach Auffassung des Finanzgerichts möglicherweise berufen. Eine Schlechterstellung der Kläger gegenüber inländischen Steuerpflichtigen sei nicht gerechtfertigt.

Das Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH lautet C-223/25.

Hinweis

§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Gem. § 35a Absatz 4 EStG kann die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.

Bei Fragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.

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