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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Mittwoch, 15.01.2025

Fahrt zur Tankstelle wegen leerem Tank ist kein Arbeitsweg

Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg klargestellt (Az. L 10 U 3706/21).

Im Streitfall wollte die Klägerin von ihrem Wohnort mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren. Beim Anfahren stellte sie fest, dass der im Tank vorhandene Kraftstoff nicht ausreichen würde, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Der Grund: Ihr Bruder hatte das Motorrad am Vortag genutzt und offenbar so viel Sprit verbraucht, dass er nicht mehr ausreichte, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Infolgedessen wollte die Klägerin ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken. Noch vor Erreichen der Tankstelle musste sie – die vorfahrtsberechtigte Hauptstraße befahrend – einem von rechts kommenden Pkw ausweichen und stürzte. Dabei zog sie sich eine Knie- und Unterschenkelprellung zu und war für mehrere Wochen arbeitsunfähig. Nachdem die beklagte Berufsgenossenschaft als zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hatte und auch der Widerspruch der Klägerin erfolglos blieb, wandte sie sich erfolglos an das Sozialgericht Karlsruhe. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII seien Arbeitsunfälle nur dann versichert, wenn sie sich auf dem „unmittelbaren“ Weg zur Arbeitsstätte ereignen. Das Tanken gelte jedoch als private Handlung, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle, da der Unfall auf einem Umweg und nicht auf dem direkten Arbeitsweg passierte, so das Sozialgericht Karlsruhe.

Diese Entscheidung bestätigte das Landessozialgericht Baden-Württemberg und wies die Berufung der Klägerin zurück. Der entscheidende Punkt sei gewesen, dass es im Risiko des Versicherten liege, private Nutzungen – selbst innerhalb der Familie – zu kontrollieren. Wer nicht dafür sorge, dass ein Fahrzeug richtig betankt ist, dürfe sich nach Ansicht des Gerichts nicht wundern, wenn der Arbeitsweg wegen des Tankstopps sozialrechtlich als unterbrochen zählt und damit nicht mehr „unmittelbar“ ist.

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