Ihr Unternehmen
 

RECK | AKTUELLE STEUERNACHRICHTEN


Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 05.03.2026

Bei durchschnittlichem Verkehrsunfall muss Versicherung nach vier Wochen über Schadensregulierung entscheiden

Bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall muss die Versicherung nach vier Wochen entscheiden, ob sie für einen Schaden eintritt oder nicht. Meldet sie sich bis dahin nicht, kann man gegen sie klagen. Selbst wenn sie am Ende den Schaden reguliert, muss sie dann aber für die Prozesskosten aufkommen. So entschied das Amtsgericht Braunschweig (Az. 112 C 1575/24).

Im Streitfall hatte eine Autofahrerin ihre Ansprüche (Reparatur, später konkrete Werkstattrechnung und Mietwagenkosten) bei der gegnerischen Versicherung angemeldet. Monatelang kam keine Antwort. Erst nach Klageerhebung zahlte die Versicherung, wollte aber, dass die Fahrerin die Prozesskosten trägt.

Das Gericht entschied zugunsten der Geschädigten. Es hätte hier keine besondere Schwierigkeit zur Schadensregulierung vorgelegen, daher wäre eine Prüffrist von maximal vier Wochen, bei Änderung der Abrechnung höchstens etwa zwei Wochen mehr, statthaft gewesen. Die übermäßig lange Verzögerung sei unzulässig gewesen. Weil die Versicherung durch ihr Zögern die Klage provoziert hat, müsse sie auch die Prozesskosten übernehmen.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.