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Zurück zur ÜbersichtReiseveranstalter muss über zwingend einzuhaltende Ausreise-/Einreisebestimmungen informieren
Das Landgericht München II entschied, dass ein Pauschalreiseveranstalter seine Kunden umfassend über zwingend einzuhaltende Ausreise-/Einreisebestimmungen informieren muss. Unterblieb diese Pflicht, könne der Veranstalter zur Rückzahlung des Reisepreises und zum Schadensersatz verpflichtet werden (Az. 6 O 3835/24).
Im konkreten Fall hatten der Kläger und seine Frau über ein Online-Vermittlungsportal eine Pauschalreise von München in die Dominikanische Republik mit Flug, Transfer, Hotel und Verpflegung gebucht. In den Reiseunterlagen wurde auf die Informationsseiten des Urlaubslandes zu Einreise- und Ausreiseformalitäten verlinkt, die darin bestanden, ein elektronisches Einreise-/Ausreisedokument („E-Ticket“ mit QR-Code) frühestens 72 Stunden vor Ankunft und spätestens bei der Grenzkontrolle am Flughafen bei Einreise in die Dominikanische Republik zu generieren. Weiter wurde darüber informiert, dass die Fluggesellschaft den QR-Code nicht einlesen müsse und die dominikanischen Flughäfen über kostenloses W-LAN für das Ausfüllen des Formulars verfügten.
Am Flughafen wurde dem Ehepaar mitgeteilt, dass sie zur Beförderung ein E-Ticket in Form eines QR-Codes benötigten. Diesen konnten sie zwar erzeugen, versäumten aber den Check-In und durften nicht in das Flugzeug einsteigen. Der Kläger verlangte eine Erstattung des restlichen Reisepreises sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit und Ersatz für nutzlose Aufwendungen in Höhe von 65,40 Euro.
Das Landgericht München II gab der Klage statt. Der Pauschalreiseveranstalter hätte das Ehepaar ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Fluggesellschaft ein E-Ticket bereits bei der Ausreise verlangt. Zwar seien allgemeine Hinweise auf externe Internetseiten erfolgt, doch reichten diese nicht aus, weil der Veranstalter als Vertragspartner der Fluggesellschaft ihre Bedingungen kennen und weitergeben müsse. Da ein solcher Hinweis nicht nachweisbar erbracht wurde, sei der Veranstalter für die Folgen verantwortlich. Der beklagte Reiseveranstalter wurde dazu verurteilt, dem Kläger den Reisepreis vollständig zurückzuzahlen, die nutzlosen Aufwendungen zu erstatten und – wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit – eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu zahlen.
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