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Zurück zur ÜbersichtVirtuelle Automatensteuer weder verfassungs- noch europarechtswidrig
Die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer im Rennwett- und Lotteriegesetz verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 27/24).
Der 9. Senat des Bundesfinanzhofs kam nicht zu der für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlichen Überzeugung, dass die Regelungen der §§ 36 ff. RennwLottG, die im Streitfall einschlägig sind, wegen Verstoßes gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes formell verfassungswidrig sind. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Gestalt einer Verletzung der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung vor.
Der Senat war ebenfalls nicht davon überzeugt, dass die gesetzlichen Regelungen zur virtuellen Automatensteuer Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) verletzen. Gleiches gelte für ein von der Klägerin gerügtes strukturelles Vollzugsdefizit, das der Erhebung der Steuer entgegenstünde. Ebenso wenig sei der Senat überzeugt, dass die Bemessung der Virtuellen Automatensteuer den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Unionsrecht lägen ebenfalls nicht vor.
Hinweis
Derselbe Senat des Bundesfinanzhofs entschied gleichermaßen in einem weiteren Fall (Az. IX R 28/24) im Wesentlichen inhaltsgleich, dass keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit bei der Virtuellen Automatensteuer besteht.
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